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Allgemeine Geschäftsbedingungen – WIEL Filmproduktion Live Stream

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Dienstleistungsfirma „WIEL Filmproduktion – Live Stream“, Inhaber Robert Wiel mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt.

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0341-240 50 817

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Filmproduktion Live Stream

AGB - WIEL Filmproduktion Live Stream

WIEL Filmproduktion – Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bereich Live Stream

  §1 Vertragsgegenstand Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß einer individuellen Vertragsvereinbarung. Art und Umfang ergibt sich aus dem Angebot und den zugehörigen schriftlichen Abmachungen. Für Abgabe der Sozialversicherung und steuerliche Belange trägt „WIEL Filmproduktion – Live Stream“ selbst Sorge. Der Auftraggeber wird von eventuellen Verpflichtungen freigestellt. Die „WIEL Filmproduktion – Live Stream“ kann auch für andere Auftraggeber tätig werden. §2 Zustandekommen des Vertrages Das Vertragsverhältnis für die Live Stream – Dienstleistungen kommt durch Erteilung eines Auftrags durch den Auftraggeber (bestätigtes Angebot) und dessen Annahme durch die „WIEL Filmproduktion – Live Stream“ zustande. §3 Vertragsdauer und Kündigung Der Vertrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt, bzw. nach Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen. Eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist möglich. Eine fristlose Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ist möglich. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn der Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages in Vermögensverfall kommt (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz). §3 Pflichten der Vertragspartner – Leistungsumfang Die Leistungen der „WIEL Filmproduktion – Live Stream“ beinhalten, je nach Vereinbarung die Beratung, Konzeption, technische und inhaltliche Planung, die Planung des Setups, den Aufbau des Equipments, das Live Streaming inkl. Encoding und das Hosting über einen angemieteten Server bzw. Videoplattformen wie youtube etc. Die Hardware wird von der „WIEL Filmproduktion – Live Stream“ ggf. in Kooperation mit den Technikern des Kunden vor Ort installiert und im Vorfeld getestet. Die von der „WIEL Filmproduktion – Live Stream“ zu erbringenden Dienstleistungen umfassen in aller Regel die aufgelisteten Aufgaben, welche sich aus dem Angebot und dem zugehörigen Schriftverkehr ergeben. Die „WIEL Filmproduktion – Live Stream“ evaluiert im Vorfeld alle technisch notwendigen Anforderungen zur Realisation des Livestreams. §4 Filmproduktion / Stream Die „WIEL Filmproduktion – Live Stream“ stellt das für das Streaming notwendige Equipment, die erforderliche Hard- und Software und das benötigte Personal zur Verfügung. Alle Hard- und Softwarekomponenten werden vor Ort getestet. Die „WIEL Filmproduktion – Live Stream“ geht davon aus, dass die notwendigen Voraussetzungen (ggf. Stühle, Pulte, Bühne, Beamer, Technik-Tisch, Internetanschluss/ WLAN – mind. 10 Mbit Upload für unterbrechungsfreien Upstream der entsprechenden Liveübertragung) am Ort des LiveStreamings bestehen. Es muß vor Ort eine ausfallsichere und stabile Internetverbindung sichergestellt sein. Die „WIEL Filmproduktion – Live Stream“ haftet nicht für Störungen und Ausfälle der Infrastruktur des Auftraggebers bzw. der angemieteten Örtlichkeit. Der Auftraggeber wird in regelmäßigen Abständen über den Stand der Tätigkeit der „WIEL Filmproduktion – Live Stream“ in Kenntnis gesetzt. Die Vertragspartner haben die Möglichkeit im Vertrag einen Zeitplan für die entsprechende Leistungserbringung zu vereinbaren. Ist der „WIEL Filmproduktion – Live Stream“ die vertraglich geschuldete Erbringung des Auftrags nicht möglich, so hat sie den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen: – Termingerechte Lieferung aller für den Live Stream benötigten Informationen – Rechtzeitiger Zugang zu den Räumlichkeiten vor Ort und zum LAN-Netzwerk mit freigeschalteter Dose – Kontaktinformation aller involvierten technischen und administrativen Ansprechpartner vor Ort – telefonische oder schriftliche Verfügbarkeit der entscheidungsbefugten Ansprechpartner – Einwilligungen der aufzuzeichnenden Personen nach DGSVO sind vom Auftraggeber einzuholen. Der „WIEL Filmproduktion – Live Stream“ steht es frei in Kooperation mit Partnern zu arbeiten oder das Projekt durch Mitarbeiter des Netzwerkes der „WIEL Filmproduktion – Live Stream“ realisieren zu lassen. Ein veränderter Leistungsumfang des Vertrages kann von beiden Vertragspartnern in schriftlicher Form beantragt werden. Nach Prüfung der Realisierbarkeit und zu welchen Bedingungen in den veränderten Leistungsumfang eingewilligt wird, wird dem Auftragnehmer die Zustimmung oder Ablehnung unverzüglich mitgeteilt. Bei komplexen Veränderungen kann die Prüfung in Rechnung gestellt werden. Der Auftraggeber wird in diesem Fall im Vorfeld informiert. §5 Zahlungsbedingungen Die individuellen Streaming-Dienstleistungen werden zum im Vertrag aufgeführten Festpreis nach Beendigung des Streams und nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen Zahlungsfrist bezahlt. Danach ist die „WIEL Filmproduktion – Live Stream“ berechtigt, Verzugszinsen von 8% p.a. über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Basiszinssatz, geltend zu machen. Teilzahlungsvereinbarungen sind im Angebot ggf. gesondert angegeben. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Regelung für Stornierungen Stornierung/ Verschieben eines Drehtages bis 6 Tage vor Einsatz 40% der Auftragssumme Stornierung/ Verschieben eines Drehtages bis 2 Tage vor Einsatz 60% der Auftragssumme Stornierung/ Verschieben eines Drehtages bis 1 Tag vor Einsatz 90% der Auftragssumme §6 Haftung und Allgemeines In Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet die „WIEL Filmproduktion – Live Stream“. Für leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für das Verschulden von beauftragten Erfüllungsgehilfen haftet die „WIEL Filmproduktion – Live Stream“ in demselben Umfang. Netzbedingte Ausfälle des Streams und technische Defekte sind nicht das Verschulden der „WIEL Filmproduktion – Live Stream“. Die Installation eines redundanten Streams kann auf Wunsch realisiert werden und wird von der „WIEL Filmproduktion – Live Stream“ empfohlen. Kosten, welche außerplanmäßig bei der Abwicklung des Auftrages entstehen und nicht von der „WIEL Filmproduktion – Live Stream“ verschuldet sind, werden nach Projektabschluss mit dem üblichen Tagessatz Netto in Rechnung gestellt. Bei einer Verzögerung der geplanten Projektabwicklung, welche aufgrund verspäteter bzw. versäumter Lieferung benötigter Informationen oder Daten um 30 Werktage hinausgeht, kann das Projekt von der „WIEL Filmproduktion – Live Stream“ abgeschlossen werden. In diesem Fall wird laut vorliegendem Angebot abgerechnet. Die „WIEL Filmproduktion – Live Stream“ haftet nicht für Kosten in Bezug auf Verwertungsgesellschaften, wie z.B. Gema, für zusätzliche Übertragungsgebühren oder durch eine Rechtsverletzung entstandene rückwirkende Forderung von Dritten. §6 Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist Leipzig. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. §7 Sonstige Bestimmungen Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und sind von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Es genügt die telekommunikative Übermittlung i.S. von § 127 Abs. 2 BGB. Die „WIEL Filmproduktion – Live Stream“ hat das Recht, die Arbeitsergebnisse für eigene Präsentations- und Werbezwecke zu verwenden. Ausgeschlossen hiervon sind firmeninterne Informationen des Auftraggebers. In diesem Fall wird der „WIEL Filmproduktion – Live Stream“ das Recht eingeräumt, den Projektnamen, den wesentlichen Inhalt des Projekts und den Projektpartner Dritten gegenüber für Werbezwecke zu verwenden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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